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   BGH, 27.06.1978 - 1 StR 172/78   

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https://dejure.org/1978,3669
BGH, 27.06.1978 - 1 StR 172/78 (https://dejure.org/1978,3669)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1978 - 1 StR 172/78 (https://dejure.org/1978,3669)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78 (https://dejure.org/1978,3669)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht durch Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages - Verhältnis zwischen Wahrunterstellung und Sachaufklärung - Darlegungspflicht des Gerichts bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen bei widersprüchlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.03.1975 - 2 StR 53/75

    Strafbarkeit wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 27.06.1978 - 1 StR 172/78
    Zwar ist der Tatrichter nicht verpflichtet, alle Strafzumessungserwägungen anzugeben, doch durfte die Verwirklichung mehrerer Tatbestände bei der für die Annahme eines minder schweren Falles gebotenen umfassenden Würdigung aller Umstände (BGHSt 26, 97, 99; BGH, Urteil vom 10. Februar 1976 - 1 StR 866/75 m. Nachw.) nicht außer Betracht gelassen werden.
  • BGH, 14.07.1961 - 4 StR 191/61
    Auszug aus BGH, 27.06.1978 - 1 StR 172/78
    Grundsätzlich geht die Sachaufklärung der Wahrunterstellung vor (BGH NJW 1961, 2069, 2070), zumal es sich hier um die Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin handelt, die nach einer unfreiwilligen längeren Autofahrt über belebte Straßen mit öfterem Anhalten vergewaltigt worden sein soll.
  • BGH, 20.07.1976 - 1 StR 382/76

    Anforderungen an die Aufzählung der strafmildernden und strafschärfenden Gründe

    Auszug aus BGH, 27.06.1978 - 1 StR 172/78
    Damit hat er aber nur einen Strafschärfungsgrund vermieden, nicht jedoch einen Strafmilderungsgrund geschaffen (BGH, Urteile vom 7. November 1973 - 3 StR 186/73 - und vom 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 -).
  • BGH, 07.11.1973 - 3 StR 186/73

    Rechtfertigung der Annahme mildernder Umstände bei einer Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 27.06.1978 - 1 StR 172/78
    Damit hat er aber nur einen Strafschärfungsgrund vermieden, nicht jedoch einen Strafmilderungsgrund geschaffen (BGH, Urteile vom 7. November 1973 - 3 StR 186/73 - und vom 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 -).
  • BGH, 10.02.1976 - 1 StR 866/75

    Anforderungen an die Begründung des Vorliegens eines minder schweren Falles der

    Auszug aus BGH, 27.06.1978 - 1 StR 172/78
    Zwar ist der Tatrichter nicht verpflichtet, alle Strafzumessungserwägungen anzugeben, doch durfte die Verwirklichung mehrerer Tatbestände bei der für die Annahme eines minder schweren Falles gebotenen umfassenden Würdigung aller Umstände (BGHSt 26, 97, 99; BGH, Urteil vom 10. Februar 1976 - 1 StR 866/75 m. Nachw.) nicht außer Betracht gelassen werden.
  • BGH, 16.08.1977 - 1 StR 332/77

    Verlesung eines Strafregisterauszugs als zulässiger Beweisantrag - Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 27.06.1978 - 1 StR 172/78
    Zwar ist die Aufklärungsrüge nicht ausdrücklich erhoben, doch kann das Unterlassen der beantragten Beweiserhebung auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht zu prüfen sein, sofern von der Revision alle dafür erforderlichen Tatsachen vorgetragen werden (BGH, Urteil vom 16. August 1977, 1 StR 332/77; OLG Oldenburg VRS 46, 198, 200/201; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 297).
  • BGH, 24.06.1982 - 4 StR 218/82

    Sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen -

    Das Landgericht verkennt hier, daß ebenso, wie das Fehlen eines Milderungsgrundes kein Strafschärfungsgrund sein kann (vgl. BGH MDR 1980, 240; NJW 1980, 2821; Strafverteidiger 1981, 177), auch das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes nicht strafmildernd gewertet werden darf (stand. BGH-Rechtsprechung, vgl. die Entscheidungen vom 27. November 1961 - 4 StR 379/61, 7. November 1973 - 3 StR 186/73, 29. Oktober 1975 - 3 StR 369/75, 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 und 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78).

    Die dargelegte Strafzumessungserwägung hält also im Ergebnis dem Angeklagten zugute, daß er nicht auch noch diesen schwereren Straftatbestand verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1961 - 4 StR 379/61 - und vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78).

    Denn der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten wird dadurch, daß zu dem Tatbestand des § 176 StGB, dem die Strafe zu entnehmen ist, der des § 175 StGB hinzutritt, nicht unerheblich verstärkt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78 - m.w.Nachw.).

  • BGH, 17.11.1983 - 4 StR 617/83

    Bindung des Richters an den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen - Anwendung der

    Der Unrechts- und Schuldgehalt seiner Tat wurde dadurch, daß zu dem Verbrechen der Vergewaltigung noch ein Verbrechen der sexuellen Nötigung hinzutrat, nicht unerheblich verstärkt (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78 - und vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82).
  • BGH, 06.08.1985 - 4 StR 420/85

    Voraussetzungen der Strafschärfung bei einem tateinheitlichen Zusammentreffen

    In der Regel ist zwar das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände geeignet, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zu verstärken, und kann deshalb ein Strafschärfungsgrund sein (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78 - m. w. Nachw. und vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82).
  • BGH, 29.11.1978 - 2 StR 439/78

    Gewaltanwendung und Drohung zur Veranlassung der Durchführung des

    Dagegen war es nicht statthaft, das Fehlen eines bestimmten Strafschärfungsgrundes als Strafmilderungsgrund zu verwerten (vgl. BGH 3 StR 186/73 vom 7. November 1973; 1 StR 172/78 vom 27. Juni 1978).
  • BGH, 25.07.1978 - 1 StR 263/78

    Bewilligung der Strafaussetzung bei sexueller Nötigung mit vorsätzlicher

    Das aber könnte schon nicht als allgemeiner Strafmilderungsgrund verwertet werden (BGH, Urteile vom 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 - und vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78), geschweige denn als besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB.
  • BGH, 07.07.1983 - 4 StR 222/83

    Außerachtlassung besonderer Umständen bei der Strafzumessung - Verkennung des

    Denn der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten wird dadurch, daß zu dem Tatbestand des § 176 StGB, dem die Strafe zu entnehmen ist, der des § 175 StGB hinzutritt, nicht unerheblich verstärkt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78 - m.w.Nachw.).".
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